Ab Februar 2014 wird auf Beschluss der Europäischen Union ein europaweit einheitliches Zahlungssystem für Überweisungen und Lastschriften eingeführt, das die bisherigen Verfahren ablöst. Das als SEPA bezeichnete System bedeutet nicht nur kürzere Laufzeiten und reduziert die Überweisungskosten innerhalb des europäischen Zahlungsverkehrs sondern bringt auch technische Umstellungen mit sich. Betreiber von Websites oder Onlineshops haben einiges zu beachten, um rechtliche und technische Schwierigkeiten zu vermeiden.
SEPA lehnt sich an das System der IBAN an
Wurden die Bankverbindungen bisher durch Kontonummer und Bankleitzahl definiert, so werden diese durch die bereits bekannten IBAN-Nummern ersetzt. Diese setzen sich aus verschiedenen Ziffern sowie einem Länderkürzel zusammen. Während bei Überweisungen das neue Verfahren das bisherige ersatzlos ersetzt, wird es insbesondere im SEPA-Lastschriftverfahren zu Änderungen kommen. Die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umstellung ist künftig das Vorliegen einer gültigen unterschriebenen Einzugsermächtigung. Anschließend ist der Kunde über die Implementierung der Einzugsermächtigung zu informieren. Sinnvoll ist es, den Verbraucher über eine Vorabinformation zu benachrichtigen. In dieser sind das Fälligkeitsdatum, der exakte Abbuchungsbetrag, die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer zu informieren. Wird die Abbuchung regelmäßig wiederholt, so ist eine einmalige Information des Zahlenden ausreichend. Die Information muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Lastschrift erfolgen.
Auslegung der Vorschriften bislang noch nicht eindeutig geklärt
Die Umstellung auf SEPA-Nummern wird vor allem Onlineshops vor enorme Herausforderungen stellen. Bislang ist die Rechtslage eindeutig: Es bedarf einer im Original in Schriftform vorliegenden Einzugsermächtigung. Noch ist unklar, ob dafür auch eine Einzugsermächtigung in elektronischer Form genügt. Das würde das Verfahren für die Betreiber von Webshops deutlich vereinfachen, da die Lastschrift in Deutschland ein überaus beliebtes Verfahren zum Begleichen von Außenständen darstellt. Verschiedene große Unternehmen wie beispielsweise Weltbild haben deshalb angekündigt, eine genaue Prüfung der Rechtslage vorzunehmen. Ein Ausweisen der SEPA-Bankverbindung in E-Mails oder dem Impressum ist nicht vorgeschrieben. Aber auch heute ist es bereits üblich, die Bankverbindung anzugeben, sodass Verbraucher die Daten übernehmen und gegebenenfalls speichern können. Einzelheiten zu den Anforderungen und den Vorteilen einer SEPA-Lastschrift finden sich unter http://www.bitkom.org/files/documents/BITKOM_SEPA-Leitfaden.pdf
Mit der Umstellung möglichst frühzeitig beginnen
Wer auf das neue System umstellt, sollte rechtzeitig damit beginnen. Bereits jetzt haben die ersten Kreditinstitute damit begonnen, die herkömmlichen Bankverbindungen auch im innerdeutschen Zahlungsverkehr in SEPA-Nummern zu konvertieren. Für professionelle Betreiber von Shops bieten Unternehmen eine Software an, mit der die Umstellung auf SEPA komfortabel abgewickelt werden kann. Damit wird der Aufwand auf ein Minimum reduziert – im Gegenzug können die Vorteile einer schnelleren Buchung frühzeitiger umfassend genutzt werden.